ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 
 

1. Geltungsbereich

1.1
Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen der Rottmann Group GmbH („Hersteller“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu
Kunden im B2B (Unternehmer zu Unternehmer) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung
zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch Grundlage für spätere Verträge. Andere
Bedingungen, insbesondere widersprechende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht
ausdrücklich widersprochen wurde. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabsprachen oder abweichende Bedingungen werden nur dann
Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert werden.

2. Angebote und Auftragsbestätigungen

2.1
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Hersteller dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen.

2.2
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder wenn sie kurzfristig nach Auftragseingang
ausgeführt werden. Dann ist die Ausführung, der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages zu verstehen. Eine
Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eine
zweimalige Änderung vor Freigabe ist kostenlos, danach sind weitere gewünschte Änderungen nach tatsächlich entstehendem
Mehraufwand zu zahlen, mindestens jedoch eine Aufwandspauschale i.H.v. 50,00 €.

2.3
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc. behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.

2.4
Die Angebote des Herstellers sind, sofern schriftlich nicht anderes vereinbart, freibleibend.

2.5
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.6
Der Hersteller kann Konstruktions- und Formänderungen vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und dadurch
der vertragsgemäße Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Für den Erwerb eines Tablets wird ein bestimmter Kaufpreis fällig. Pro Lizenz wird monatlich ein bestimmter Betrag fällig. Vorrangig gelten
die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von uns wiedergegebenen Einzelpreise.

3.2
Etwaig erforderliche Datenträger, Verpackungen und der Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei der etwaigen Erbringung
von Dienstleistungen am Standort des Kunden sind diese gesondert zu vergüten.

3.3
Unsere Preise sind freibleibend bis zur Lieferung / Leistung. Soweit sich Preiskalkulationsgrundlagen zwischen Vertragsabschluss
und Vertragsleistung insbesondere durch Erhöhung von Rohstoffpreisen, Löhnen etc. ändern, sind wir berechtigt, eine angemessene
Preisanpassung vorzunehmen, wovon wir den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Ändert sich der Preis um mehr als 10 %, ist
der Kunde berechtigt, binnen 10 Tagen ab Bekanntgabe der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
Danach gelten die neuen Preise als genehmigt.

3.4
Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

3.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.6
Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen und die sonstigen durch den Verzug anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen
belaufen sich auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen einschlägigen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.

3.7
Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die
vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt, bzw. erhöht. Werden zwischen Abschluss und
Erfüllung des Vertrages Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht, oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in gleichem
Maße zu erhöhen. Gleiches gilt bei einer tarifvertraglichen oder gesetzlichen Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Preiserhöhungen
von sonstigen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Kosten können ebenfalls auf den Besteller umgelegt werden.
Frachtvergütungen bei Abholung werden nicht gewährt. Verpackungsmittel (Transportverpackungen) haben sie auf ihre Kosten vor Ort
zu entsorgen. Für nicht zurückgegebene Paletten wird eine Kostenpauschale i. H. v. 15,00 € pro Palette berechnet.

3.8
Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht
aber an Erfüllungs statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines
Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung
verlangen, auch für später fällige Papiere.

3.9
Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, sind wir berechtigt, Mehrkosten geltend zu
machen.

3.10
Zur Sicherung unseres Vergütungsanspruches sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber eine Sicherheit bis zur Höhe der Werklohnvergütung/
des Kaufpreises zu fordern durch Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft) oder einer
gleichwertigen Sicherheit. Die Aufforderung von uns erfolgt diesbezüglich in Textform und gibt dem Besteller Gelegenheit, die Sicherheit
binnen einer Frist von 2 Wochen zu leisten. Erbringt der Besteller die geforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist,
so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der
Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu.

3.11
Der Hersteller ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen
Ankündigung von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich ihre für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen
Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwaremietvertrag innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

4. Lieferung

4.1
Die vereinbarten Waren sind grundsätzlich vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzuholen. Ist eine Versendung der Ware durch den
Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Versendung
zu einem bestimmten Ort vereinbart, so hat der Auftraggeber die Befahrbarkeit der Entladestelle mit dem LKW sicherzustellen und
ebenfalls geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Eventuelle Wartezeiten können von uns in Rechnung gestellt werden, wobei je
angefangener halber Stunde 90,00 € je angefangener halber Stunde 90,00 € angesetzt werden (es sei denn es ergibt sich nachweislich
ein höherer Anspruch).
Ein etwaiges Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.

4.2
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.3
Ohne schriftliche Lieferankündigung ist kein Liefertermin vereinbart. Eventuelle telefonische Auskünfte sind unwirksam und nicht bindend.

4.4
Der Beginn der vom Hersteller angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Nachträgliche Wünsche des
Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Eintritt außerhalb
des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik und Aussperrung.

4.5
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.6
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Hersteller berechtigt, den ihm
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.

4.7
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
des Vertragsgegenstands an dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.8
Der Hersteller ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunde zumutbar ist.

4.9
Für den Annahmeverzug genügt die schriftliche Mitteilung der Lieferbereitschaft.

5. Gefahrenübergang, Abnahme und Verpackungskosten

5.1
Die vereinbarten Waren sind grundsätzlich vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzuholen. Ist eine Versendung der Ware durch den
Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Versendung
zu einem bestimmten Ort vereinbart, so hat der Auftraggeber die Befahrbarkeit der Entladestelle mit dem LKW sicherzustellen und
ebenfalls geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Eventuelle Wartezeiten können von uns in Rechnung gestellt werden, wobei je
angefangener halber Stunde 90,00 € je angefangener halber Stunde 90,00 € angesetzt werden (es sei denn es ergibt sich nachweislich
ein höherer Anspruch).

5.2
Ohne schriftliche Lieferankündigung ist kein Liefertermin vereinbart. Eventuelle telefonische Auskünfte sind unwirksam und nicht bindend.

5.3
Im Falle eines Werkvertrages geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Abnahme über, spätestens jedoch nach 30 Tagen der
produktiven Nutzung bzw. Fertigstellung der vereinbarten Leistung, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein erheblicher Mangel
besteht und dies dem Hersteller schriftlich begründet.

5.4
Die Abnahme der gelieferten Leistung und/oder bereitgestellten Software erfolgt schriftlich durch den Kunden, spätestens jedoch 30
Tage nach der Meldung der Fertigstellung durch den Hersteller, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein erheblicher Mangel besteht
und dies dem Hersteller schriftlich begründet.

5.5
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5.6
Sofern der Kunde es wünscht, wird der Hersteller die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die dafür anfallenden
Kosten trägt der Kunde.

5.7
Im Mahl- und Mischbetrieb beschränkt sich unsere Leistung auf die Überlassung der Anlage mit Bedienungspersonal. Die Verarbeitung
des bereitgestellten Mahl- und Mischgutes erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht und in Verantwortung des Kunden.
Für die Qualität und Reinheit des zur Verfügung gestellten Mahl- und Mischgutes ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde
gewährleistet, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Mahl- und Mischgut frei von unzulässigen Beimischungen, insbesondere von
Medikamenten- / -rückstanden ist. Er haftet für alle Schäden und Folgen, die sich aus einer etwaigen Kontamination der Anlage durch
sein Mahl und Mischgut ergeben.

6. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

6.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.

6.2
Auch einzelne Komponenten der Software dürfen nicht zu anderen, als den vom Hersteller ausgewiesenen Zwecken, eingesetzt werden.

6.3
Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten
oder zuändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet.

6.4
Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen
Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Herstellers oder
anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.

6.5
Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln,
die mit ihm iS des § 15 AktG verbunden sind (“Konzernunternehmen”). Insbesondere (1) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (2)
das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen
oder (3) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

6.6
Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt,
als dass das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Hersteller
den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an den Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem
Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Hersteller kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung
eines nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

6.7
Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

6.8
Die Software und die Dokumentationen darf keinem Dritten zugänglich gemacht oder für Zwecke Dritter genutzt werden oder Dritten
Einblick in die Unterlagen gegeben werden.

6.9
Der Quellcode (Source Code) einer Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

6.10
Bei jedem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000,– verwirkt. Der Hersteller behält sich
die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.

6.11
Bis zur Zahlung der gesamten Vergütung aus dem Vertragsverhältnis erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte an den
Vertragsgegenständen lediglich aufschiebend bedingt. Bis dahin ist die Nutzung des Kunden schuldrechtlich vereinbart. Die
Nutzungsgestattung endet, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Rückstand gerät.

6.12
Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ oder des
„Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus,
z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum
der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Miete für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen
Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Herstellers nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt
der Kunde die Übernutzung und stellte der Hersteller diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung
pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Miete, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der
Preisliste des Herstellers fällig gewesen wäre, an den Hersteller zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass
dem Hersteller nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.13
Überlässt der Hersteller dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen
des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene
Vertragsgegenstände (“Altsoftware”) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Stellt der Hersteller eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse
des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Herstellers, sobald der Kunde die neue Software
produktiv nutzt. Der Hersteller räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der
Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

7. Weiterveräußerung und Weitervermietung

Der Kunde darf die Vertragsgegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns einem Dritten nicht überlassen.

8. Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung

8.1
Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzierung aus.
Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls kann die Vertragssoftware
nicht genutzt werden.

8.2
Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar.
Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine ist unzulässig.

9. Datenschutz, Vertraulichkeit und Auftragsverarbeitung

9.1
Der Hersteller hat einen Verantwortlichen für Datenschutz benannt. Die Kontaktinformationen des Verantwortlichen sind auf der
Homepage des Herstellers zu finden.

9.2
Der Hersteller hält nur personenbezogene Daten des Kunden vor, die er unbedingt zur Fehleranalyse und zur Aufrechterhaltung der
Geschäftsbeziehung benötigt. Alle Daten von Dritten, (z.B. Kunden und Lieferanten des Kunden) werden zeitnah nach Beendigung der
Analyse gelöscht.

9.3
Daten die dem Hersteller zur Datensicherung überlassen werden, werden nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt
und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses ordnungsgemäß gelöscht.

9.4
Die Vertragspartner, Hersteller und Kunden verpflichten sich auf Gegenseitigkeit, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Diese
Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages unbefristet bestehen.

9.5
Der Hersteller stellt dem Kunden auf Verlangen einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur Verfügung. Dieser ist gesondert anzufordern und
regelt die Auftragsverarbeitung.

10. Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden

10.1
Der Kunde ist grundsätzlich einverstanden, dass personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, sofern diese für die Aufrechterhaltung
der Geschäftsbeziehung notwendig sind, in den Systemen des Herstellers gespeichert und zu eben diesem Zweck verwendet werden.

10.2
Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und
Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Herstellers bzw. durch fachkundige
Dritte beraten lassen.

10.3
Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände
ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des
Kunden.

10.4
Der Kunde stellt dem Hersteller alle zum ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Informationen z. B. über die Erreichbarkeit
seiner Infrastruktur (IPAdressen, Namen, Portfreigaben und Zugangsdaten) zur Verfügung und gewährleistet den Zugang zu seiner
Infrastruktur über das Internet für Wartungs- und Supportzwecke.

10.5
Der Kunde benennt namentlich die Ansprechpartner seines Unternehmens für die funktionale und technische Betreuung seiner Systeme
und der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Software und stellt die Verfügbarkeit und Sachkenntnis dieses Ansprechpartners sicher.

10.6
Der Kunde testet den Vertragsgegenstand (Hardware -Tablet- und Software) vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf
Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung
und der Pflege erhält.

10.7
Sofern er die Software selbst installiert, beachtet er die von dem Hersteller für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen
Hinweise.

10.8
Soweit der Hersteller über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der
Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und
Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und behilflich ist. Der Kunde gewährleistet, dass vor den weiteren Leistungspflichten
alle erforderlichen Vorarbeiten, die dem Kunden obliegen, abgeschlossen sind, so dass der Hersteller die Leistungen unmittelbar nach
Ankunft beim Kunden ausführen kann.

10.9
Der Kunde gewährt dem Hersteller zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des
Herstellers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Hersteller ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck darf der Hersteller vom dem Kunde
Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und
Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Dem Hersteller ist hierfür zu den üblichen und auf Wunsch auch außerhalb
der Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen oder Zugang zu den Softwaresystemen zu gewähren.

10.10
Der Kunde ist einverstanden, dass der Hersteller zu Analysezwecken Einsicht in seinen Datenbestand erhält und gegebenenfalls Kopien der zur
Analyse notwendigen Daten auf Geräte und in die Infrastruktur des Herstellers überträgt.

10.11
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B.
durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

10.12
Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Hersteller davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen
er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.13
Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und
Datensicherheitsmaßnahmen des Herstellers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses
Vertrages bestehen.

10.14
Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

10.15
Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen
Hard- und Software-Umgebung zu testen und die überlassene Dokumentation zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt,
sind diese unverzüglich dem Hersteller mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung
erforderlichen Informationen an den Hersteller weiterleiten.

10.16
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentationen
durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

10.17
Der Kunde wird dem Hersteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die
Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang
(z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen einhält.

10.18
Der Kunde ist verpflichtet, beim Gebrauch der Vertragssoftware auftretende Fehler dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen
Umständen er auftritt.

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

11.2
Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht
mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich
beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

11.3
Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst
beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs-
Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.

11.4
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt
sich unsere Haftung ansonsten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Das gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer
vereinbarten Garantie oder bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach 11.6 dieser Vereinbarung.

11.5
Der Kunde hat die Obliegenheit, die Ware sofort nach Ankunft zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind vom
Kunden – soweit dieser ein Unternehmer ist – unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. Er hat die Ware zum Zwecke der Überprüfung
unangetastet zu lassen. Uns ist die Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit
bei Entnahmen für Materialüberprüfungen zu geben – sonst sind Entnahmen unverwertbar und unzulässig.
Offensichtliche Beanstandungen der Mahl- und Mischleistung der Anlage oder etwaiger Zulieferungen müssen uns oder dem Fahrer
unverzüglich mitgeteilt werden. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

11.6
Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit nicht Leben, Körper
oder Gesundheit verletzt sind.

11.7
Soweit die Schadensersatzhaftung dem Hersteller gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.

11.8
Der Hersteller haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar
sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.

11.9
Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach
(1) Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen,
(2) Installation- und Bedienungsfehlern
(3) Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder
(4) vertragswidriger Nutzung
aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder
mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu
Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB
berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

12. Miet-/ Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

12.1
Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Vertrag mit dessen Abschluss und hat
eine Laufzeit von 12 Monaten. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, soweit nicht ein
Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit das Vertragsverhältnis gekündigt hat und die Kündigung
dem Vertragspartner zugegangen ist.

12.2
Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen
Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn der Hersteller ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben
wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Hersteller kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen,
wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht
verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert, mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist oder die
Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.

12.3
Die Kündigung des jeweiligen Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail).

13. Eigentumsvorbehalt

13.1
Waren, Source Code und die Datenträger sowie die Programmdokumentationen verbleiben im Eigentum des Herstellers bis zur
Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehender Ansprüche, auch solcher, die dem Hersteller außerhalb des Vertrags zustehen.

13.2
Das Urheberrecht verbleibt uneingeschränkt beim Hersteller.

13.3
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen
unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die angelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir
gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

13.4
Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns
daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der
Käufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware
mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

13.5
Der Käufer ist verpflichtet, dem Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von der
Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

13.6
Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigen wir
den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf
Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Dritten die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch selbst
ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.
Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später
zustehenden Forderungen an uns sicherungshalber ab.

13.7
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

13.8
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zu Verfügung zu stellen.

13.9
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unseren Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10 %, so wird
die Sicherung in die 10 % überschießender freigegeben.

13.10
Der Käufer hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an uns abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung einer
Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.

13.11
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit,
so hat der Käufer auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offenzulegen und uns alle zur
Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, auch bei Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, sowie
sämtliche sich daraus ergebenden Streitigkeiten, soweit der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist, ist der Sitz unseres Unternehmens in 48683 Ahaus.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht
berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.